Sie hält – etwa in "erweiternder Auslegung" von Art. 92 Abs. 1 OR oder unter Verweis auf § 642 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Annahmeverzug kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen kann – dafür, dass ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung dann zu bejahen sei, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät (ausführlich Hauck/Rebmann, a.a.O., S. 433 f.; Gauch, a.a.O., Rz 1336 ff.;