5.4.2. Bauablaufstörungen werden weder im gesetzlichen Werkvertragsrecht noch in der SIA-Norm 118 erwähnt, geschweige denn definiert. Der Begriff der "Bauablaufstörung" entstammt der deutschen Lehre und Rechtsprechung, ist aber auch in der schweizerischen Baurechtspraxis zum Thema geworden. Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss, wie dies die Klägerin vorliegend geltend macht.