BGE 141 III 80 E. 1.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass K – Leiter Bauunternehmung der Klägerin – die Klägerin am 25. März 2014 an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren gegen die C GmbH – bei der es um das DEFH N2 und eine Stützmauer auf der nämlichen Baustelle gemäss separatem Werkvertrag ging und die mit einem Vergleich endete – vertrat. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren der Parteien tat, welche gleichentags stattfand. Eine solche Vertretung der Klägerin durch K schloss nach dem oben Gesagten dessen spätere Einvernahme als Zeuge aus. 5. (…) 5.4.1. Die Klägerin macht unter dem Titel "Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung /