Im Berufungsverfahren erneuerte sie diese Beweisofferte ebenfalls zu praktisch jeder ihrer Behauptungen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine AG das Recht, nicht nur ein Organ, sondern auch einen Handlungsbevollmächtigten (mit ausdrücklicher Prozessführungsbefugnis) zu bezeichnen, welcher mit dem Streitgegenstand persönlich vertraut ist, um die Gesellschaft im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Konsequenz einer solchen Vertretung ist, dass diese Person nicht als Zeuge einvernommen werden kann (Art. 159 i.V.m. Art. 163-164 und 191-192 ZPO; BGE 141 III 80 E. 1.3).