Vorab ist was folgt festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren rief die Klägerin ihren gemäss ihrer Darstellung damals für die besagte Baustelle zuständigen Bauführer K (mit Adresse c/o Klägerin) praktisch zu jeder ihrer Behauptungen als Zeuge an. In ihrem Schlussvortrag machte sie geltend, an der Einvernahme dieses Zeugen führe kein Weg vorbei. Im Berufungsverfahren erneuerte sie diese Beweisofferte ebenfalls zu praktisch jeder ihrer Behauptungen.