Im Berufungsverfahren waren – neben einzelnen Ausmass-Positionen und der Frage nach der Erhöhung der vereinbarten Installationspauschale aufgrund von Bestellungsänderungen – die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von Fr. 44'200.-- für "Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Installation durch Behinderung" und von Fr. 75'324.50 für "Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Personal" strittig.