Betreffend das EFH N1 forderte die Klägerin vor Bezirksgericht von den Beklagten Fr. 184'768.-- zuzüglich Zins. Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 43'697.55 zuzüglich Zins. Die Klägerin erhob Berufung beim Kantonsgericht und hielt an ihrer Forderung gemäss Klage fest. Im Berufungsverfahren waren – neben einzelnen Ausmass-Positionen und der Frage nach der Erhöhung der vereinbarten Installationspauschale aufgrund von Bestellungsänderungen – die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von Fr. 44'200.-- für "Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung /