| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und B (Beklagte) liessen auf ihrem Grundstück in Z. ein Einfamilienhaus (EFH N1) erstellen. Auf dem Nachbargrundstück liess die C GmbH, an der A beteiligt war, ein Doppeleinfamilienhaus (DEFH N 2) erstellen. A figurierte bei beiden Projekten als Architekt und Bauleiter. Mir den Baumeisterarbeiten wurde mit separat abgeschlossenen Werkverträgen die D AG (Klägerin) betraut. Vertragsbestandteil beider Werkverträge bildete die SIA-Norm 118. Bei der Abrechnung der werkvertraglichen Leistungen kam es zum Streit. Betreffend das EFH N1 forderte die Klägerin vor Bezirksgericht von den Beklagten Fr. 184'768.-- zuzüglich Zins.