Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können. Weder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen.