{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n das EFH N1 nicht wie vereinbart innert 3 1/2 Monaten hätten ausgeführt werden können, sondern sich aus von den Beklagten zu vertretenden Umständen über 6 1/2 Monate dahingezogen hätten. Entsprechend ist dieser Anspruch mit derselben Begründung, die nachstehend nochmals kurz zusammengefasst wird, abzuweisen: Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können, wie sie die Klägerin vorliegend geltend macht. Weder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Dass eine Bauzeit von 3 1/2 Monaten nicht nur von ihr geplant und ihren Kalkulationen zugrunde gelegt wurde, sondern auch mit den Beklagten entsprechend verbindlich vereinbart wurde, vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Gleiches gilt für ihre Behauptung, dass sie ohne die geltend gemachten Störungen sowie unter Berücksichtigung der ihr unbestrittenermassen mit rund 30 % der Werklohsumme zusätzlich vergüteten Bestellungsänderungen eine Bauzeit von 3 1/2 Monaten tatsächlich hätte einhalten können. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die für Aushub und Kanalisationsarbeiten zuständige H AG höchstens sinngemäss sowie etwa in Form von verspäteten Planlieferungen, praktisch inexistenter Bauleitung etc. lediglich unsubstanziiert behauptet und entsprechend nicht bewiesen. Voraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten – und damit auch für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Mehrvergütung – ist ohnehin in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt. Dass eine solche Anzeige vorliegend erfolgte, hat die Klägerin weder substanziiert behauptet noch belegt. Bereits deshalb ist (auch) der Anspruch auf Personalmehrkosten abzuweisen. 6.2. Wie bei den \"Mehrkosten Installation\" brauchen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs für Personalmehrkosten und der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Mitwirkungsverletzungen und den Bauerschwernissen bzw. der geltend gemachten Bauzeitverlängerung an sich nicht geprüft zu werden, da es an grundlegenden Voraussetzungen für das Entstehen von Rechten aus einem mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten begründeten Annahmeverzug und damit auch an einer grundlegenden Voraussetzung für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Mehrvergütung fehlt. Dazu ist in der gebotenen Kürze immerhin was folgt festzuhalten: Die Klägerin machte vor Bezirksgericht geltend, die mehrmonatige Bauverzögerung habe ihr einen erheblichen Personalmehraufwand verursacht. Während der gesamten Bauphase sei eine minimale Baustellengrundbesetzung erforderlich gewesen, nämlich durch den Polier und den Kranführer, ohne die sich eine Baustelle nicht"}