{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n Herabsetzung des Beweismasses (Art. 42 Abs. 2 OR) ändert nichts daran, dass der Unternehmer alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Kausalzusammenhangs sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat. Es ist Sache des Unternehmers, seine Tätigkeit zeitnah zu dokumentieren und zwar so, dass sich der Bauablauf nachträglich hinreichend genau rekonstruieren lässt. In Bezug auf den Nachweis von Bauablaufstörungen ist dabei besonders auf die Wichtigkeit von Tagesrapporten und Baujournalen hinzuweisen, mit denen sich ein Mehraufwand zeitnah dokumentieren lässt, in Bezug auf den (Wahrscheinlichkeits-) Beweis der Kausalität auf die Wichtigkeit eines tatsächlich ausgeführten Bauprogramms, mit welchem sich die Auswirkungen einer Bauablaufstörung durch Vergleich mit dem bis vor dem Eintritt der Störung aktualisierten Bauprogramm zeitnah dokumentieren lassen (ausführlich Schumacher/König, a.a.O., Rz 595c und 624 ff.; Hürlimann, a.a.O., S. 827 ff. und 831 ff.; vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich, a.a.O., E. 3.5.2.2.2). Die Klägerin reichte weder Tagesrapporte oder Baujournale noch ein tatsächlich ausgeführtes Bauprogramm ein, mit welchem der geltend gemachte Mehraufwand und die Kausalität zwischen den geltend gemachten Mitwirkungsverletzungen und den Bauerschwernissen bzw. der geltend gemachten Bauzeitverlängerung hätten dokumentiert werden können (und die zudem allenfalls hätten Aufschluss darüber geben können, ob sie ohne die geltend gemachten Störungen sowie unter Berücksichtigung der ihr unbestrittenermassen mit rund 30 % der Werklohnsumme zusätzlich vergüteten Bestellungsänderungen eine Bauzeit von 3 1/2 Monaten tatsächlich hätte einhalten können, vgl. oben E. 5.4.10), sondern beschränkt sich auch diesbezüglich im Wesentlichen auf Behauptungen und den Verweis auf ihr - nota bene vor Eintritt der nun geltend gemachten Störungen erstelltes – revidiertes Bauprogramm. Das Fehlen von substanziierten Vorbringen – in Form etwa der erwähnten, nach Eintritt der behaupteten Störungen zeitnah erstellten Unterlagen – lässt sich nicht durch eine Expertise ersetzen (vgl. Spiess/Huser, a.a.O., Art. 58 N 30). 5.4.12. Da es nach dem Gesagten an grundlegenden Voraussetzungen für das Entstehen von Rechten aus einem mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten begründeten Annahmeverzug und damit auch an einer grundlegenden Voraussetzung für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Mehrvergütung fehlt, braucht die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (Fr. 15'000.-- für das geltend gemachte drei Monate längere Vorhalten der von der Installationspauschale erfassten Baustelleninstallationen; Fr. 12'145.-- für das geltend gemachte drei Monate längere Vorhalten der von der Installationspauschale nicht erfassten Installationen, Gerätschaften und Werkzeuge; Fr. 7'249.-- für das geltend gemachte drei Monate längere Vorhalten von Schalungen) nicht geprüft zu werden. Ob die Klägerin ihre diesbezüglichen Forderungen genügend substanziiert und nachgewiesen bzw. die Beklagten sie genügend substanziiert bestritten haben, kann offenbleiben. 5.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Forderung der Klägerin von Fr. 44'200.-- für \"Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Installation durch Behinderung\" zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Die Klägerin fordert Fr. 75'324.50 für \"Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Personal\". Diesen Anspruch begründet die Klägerin gleich wie jenen betreffend \"Mehrkosten Installation durch Behinderung\", d.h. mit Mehrkosten, welche ihr dadurch entstanden seien, weil die Baumeisterarbeiten für"}