{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n vertragliche Fristen oder Termine wurden, wie erwähnt und wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt, keine vereinbart; der Vertrag enthält lediglich den Passus \"Termine nach Absprache Bauleitung und Terminprogramm\". Diejenige Partei, die aus dem Bauprogramm Rechte ableitet, hat die behauptete Verbindlichkeit einer Frist oder eines Termins zu beweisen (Spiess/Huser, a.a.O., Art. 93 N 17). Die Klägerin ist also beweispflichtig dafür, dass eine Bauzeit bzw. Ausführungsdauer von 3 1/2 Monaten nicht nur von ihr geplant, sondern mit der Beklagten (bei Vertragsabschluss) entsprechend verbindlich vereinbart wurde. Dass dem so wäre, wurde und wird von der Beklagten bestritten und ist nicht bewiesen. Mit K als Zeuge lässt sich (auch) dieser Beweis nicht führen (vgl. oben E. 2). Ob eine Bauzeit von 3 1/2 Monaten für ein Objekt wie das vorliegende erfahrungsgemäss üblich bzw. realistisch ist, ist zum einen bestritten und zum andern für die Frage nach einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht relevant, weshalb sich (auch) diesbezüglich eine Expertise erübrigt. Weiter wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Klägerin nicht substanziiert behauptet, dass und wie sie eine Bauzeit von 3 1/2 Monaten tatsächlich hätte einhalten können; sodann wiesen sie bereits vorinstanzlich darauf hin, dass sie gegenüber der Klägerin neben dem Erstellen der Stützmauer weitere Bestellungsänderungen im Umfang von rund 30 % der Werklohnsumme vorgenommen hätten, welche die Bauzeit ohnehin verlängert hätten und für die die Klägerin zusätzlich entschädigt worden sei. Die Klägerin beschränkte sich diesbezüglich sowohl vorinstanzlich als auch im Berufungsverfahren auf den Verweis auf ihr revidiertes Bauprogramm und auf die Behauptung, die Bestellungsänderungen der Beklagten hätten keinen Einfluss auf die verlängerte Rohbauzeit gehabt. Dies ist weder vor dem Hintergrund ihrer Substanziierungs- und Beweislast hinreichend noch vor dem Hintergrund der unbestrittenermassen erfolgten Bestellungsänderungen (Zusatzaufträge und Mehrarbeiten gemäss Ausmass gegenüber dem Werkvertrag; exklusive separat vereinbarte und mit Fr. 41'383.30 entschädigte Stützmauer), deren Ausführung der Klägerin unbestrittenermassen mit zusätzlich Fr. 56'391.05 und damit immerhin rund 30 % der Werklohnsumme vergütet wurde, überzeugend. 5.4.11. Nach dem bisher Gesagten erübrigen sich auch Ausführungen zum Bestand und gegebenenfalls zur Höhe der geltend gemachten Mehrvergütung. In der gebotenen Kürze ist dazu immerhin was folgt festzuhalten: Der Mehraufwand infolge einer Bauablaufstörung ist vom Unternehmer im Streitfall zu substanziieren und zu beweisen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist vom Unternehmer zu beweisen. Der Unternehmer hat konkret nachzuweisen, durch welche Einzelbehinderung welche konkrete Verzögerung verursacht wurde und wie sich diese ausgewirkt hat. Um den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit und dem daraus folgenden Mehraufwand zu erbringen, hat der Unternehmer nicht nur die Verletzung der Mitwirkungspflicht sofort anzuzeigen (ausführlich dazu oben E 5.4.6 f.), sondern er hat – zwar nicht zwingend bereits mit der Anzeige (vgl. oben E. 5.4.6), auf jeden Fall aber im Prozess – auch die Auswirkungen auf den Bauablauf nachprüfbar zu quantifizieren und zu dokumentieren. Im Rahmen des Möglichen und des Zumutbaren hat der Unternehmer den direkten Beweis zu erbringen. Auch eine allfällige"}