{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n die Bauzeit für den Rohbau länger dauerte als geplant (verzögerter Baubeginn, Umstellen des Baukrans und damit verbundene zwangsweise Etappierung der Rohbauarbeiten, Verzug beim Aushub und der weiteren Tiefbauarbeiten der H AG sowie die Verlagerung der Bauphase in die Wintermonate) und geltend zu machen, diese Umstände habe allesamt nicht sie, sondern hätten die Beklagten zu vertreten. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern (vgl. oben E. 5.4.5), hat die Klägerin in Bezug auf die für Aushub und Kanalisationsarbeiten zuständige H AG höchstens sinngemäss sowie etwa in Form von verspäteten Planlieferungen, praktisch inexistente Bauleitung etc. lediglich unsubstanziiert behauptet. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem oben erwähnten Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich zugrunde lag (Annahmeverzug des Bestellers infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch eine einseitig durchgesetzte Terminverschiebung [Anweisung, die Erstellung von zwei von insgesamt zwölf MFH um ein halbes Jahr aufzuschieben; a.a.O., E. 3.1.4; vgl. auch Rey/ Stöckli, a.a.O., S. 332 ff.]), ist damit vorliegend eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beklagten nicht bewiesen. Auch diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass fehlende oder unsubstanziierte Behauptungen nicht durch Beweisanträge ersetzt werden können. 5.4.10. Offenbleiben kann nach dem Gesagten auch die sowohl vorinstanzlich als auch im Berufungsverfahren ausführlich diskutierte Frage, ob die von der Klägerin geplante Bauzeit von 3 1/2 Monaten als vereinbart zu gelten hat oder nicht. Immerhin ist dazu in der gebotenen Kürze was folgt festzuhalten: Zum einen wurden (auch dies übrigens im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem oben erwähnten Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich zugrunde lag) im Werkvertrag der Parteien keine Fristen bzw. kein Endtermin im Sinne von Art. 92 SIA-Norm 118 vereinbart, an dessen Einhaltung die Beklagten die Klägerin (unter der Voraussetzung derer Leistungsbereitschaft und deren Leistungsangebot) hätten hindern können. Dies wenden die Beklagten zu Recht ein. Von der Möglichkeit, im Vertrag einen Zeitrahmen anzugeben, wie viele Arbeitswochen/Arbeitstage sie mit wie viel Personal für die offerierten Arbeiten benötige, machte die Klägerin keinen Gebrauch. Zum anderen ist zwar unbestritten, dass die Klägerin für die Erstellung des Rohbaus für das EFH sowohl vor dem mit \"Juli 2011\" vereinbarten als auch vor dem tatsächlich im September 2011 erfolgten Baustart mit einer Bauzeit von 3 1/2 Monaten geplant und kalkuliert hat und dies den Beklagten in Form der Übermittlung ihrer ursprünglichen und revidierten Bauprogramme zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Art. 93 Abs. 1 SIA-Norm 118). Das Bauprogramm des Unternehmers dient der Information der Bauleitung über den Arbeitsplan des Unternehmers. Es entbindet den Unternehmer nicht von der Einhaltung der vertraglichen Fristen. Aus seinen Angaben können Unternehmer und Bauherr nur insoweit Rechte ableiten, als dies die Vertragsurkunde vorsieht (Art. 93 Abs. 2 SIA-Norm 118). Die Klägerin begründet ihren Anspruch nicht mit der Verschiebung des Arbeitsbeginns \"Juli 2011\", der einzigen in der Vertragsurkunde erwähnten Zeitangabe, auf den September 2011 (dieser war massgebend mit der Erstellung der Stützmauer gemäss separatem Werkvertrag begründet, für die die Klägerin zusätzlich entschädigt wurde), sondern mit einer gegenüber der geplanten (3 1/2 Monate) um rund drei Monate verlängerten Bauzeit. Konkrete"}