{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n die Verzögerung, die sie nun im Prozess geltend macht (hauptsächlich massiver Verzug der H AG mit Aushub- und Kanalisationsarbeiten, welche u.a. zu einem verspäteten Start der Baumeisterarbeiten am 30.9.2011, zu einem Unterbruch der Arbeiten nach rund einer Woche und zum Umstellen des Baukrans erst am 31.1.2012 geführt hätten; daneben weitere Gründe wie das Umstellen des Baukrans und die damit verbundene zwangsweise Etappierung der Rohbauarbeiten, die Verlagerung der Bauphase in die Wintermonate und zudem \"die rollende Planung und praktisch inexistente Bauleitungsführung des Beklagten 1 sowie fehlende Planunterlagen\"), damals überhaupt angezeigt bzw. konkret umschrieben hat, behauptet die Klägerin nicht. Dass sie die Beklagte über die mutmassliche Dauer der Verzögerung(en) informiert hat, behauptet sie ebenfalls nicht. Selbst wenn die bestrittene Behauptung, sie habe die Verzögerungen \"bereits im Vorfeld\" kommuniziert, bewiesen wäre, liesse sich damit der erforderliche Nachweis, dass die Klägerin die Beklagten damals jeweils sofort über die nun im Prozess geltend gemachten Mitwirkungspflichtverletzungen (sinngemäss geltend gemacht: fehlende Koordination des für Aushub und Kanalisationsarbeiten zuständigen Nebenunternehmers; ohnehin nur unsubstanziiert geltend gemacht: praktisch inexistente \"Bauleitungsführung\", fehlende Planunterlagen) informiert hat, nicht erbringen. Fehlende oder unsubstanziierte Behauptungen können nicht durch Beweisanträge ersetzt oder geheilt werden. Aus dem einzigen vorliegenden schriftlichen Dokument (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 SIA-Norm 118), der E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 6. September 2011, mit dem sie dieser das revidierte Bauprogramm zustellte, ergibt sich, dass sie zwar auf fehlende Pläne des Ingenieurs betreffend die (gemäss ihrem Vorschlag vorzuziehende) Erstellung von Treppenhaus und Lift hinwies und die Beklagte ersuchte, beim Ingenieur zu \"stürmen\"; dass die Pläne dann aber zu spät geliefert worden wären, ist nicht behauptet; dass die Klägerin die Beklagte auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten bzw. auf eine irgendwie geartete Säumnis und deren Folgen hingewiesen hat, ergibt sich (auch) aus diesem Schreiben nicht. Der Klägerin gelingt somit der ihr obliegende Nachweis nicht, dass sie die Beklagten rechtzeitig und gehörig auf eine allfällige Säumnis aufmerksam gemacht bzw. ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung angezeigt hat. Zu einer solchen Anzeige wäre sie nach dem oben Gesagten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, damit es den Beklagten möglich gewesen wäre, nachteilige Folgen zu vermeiden oder zumindest zu mildern, etwa durch Einflussnahme beim Nebenunternehmer oder durch Anstrengungen in den Bereichen Bauleitung und/oder Planlieferungen. Dass sich die Beklagten ihrer (bestrittenen) Säumnis betreffend die besagten Mitwirkungshandlungen auch ohne Anzeige hätten bewusst sein müssen, ist weder substanziiert behauptet noch erstellt. 5.4.8. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für das Entstehen von Rechten aus einem mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten begründeten Annahmeverzug und damit auch an einer grundlegenden Voraussetzung für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Mehrvergütung. 5.4.9. Ob den Beklagten überhaupt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im oben dargelegten Sinne (E. 5.4.5) vorzuwerfen ist, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass die auch diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtige Klägerin sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkte, darzustellen, weshalb"}