{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n Umfang der Mitwirkungshandlungen, die einem konkreten Besteller obliegen, kommt es auf den Einzelfall an (ausführlich Gauch, a.a.O., Rz 1328 ff.; Reetz, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Komm. zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 94 Rz 2.1 ff.). 5.4.6. Annahmeverzug setzt keine Mahnung voraus; es genügt, dass der Besteller ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt. Voraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten – und damit auch für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Mehrvergütung – ist aber in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt. Dieser Inhalt der Informations- bzw. Anzeigepflicht ergibt sich aus deren Zweck, der darin besteht, dem Bauherrn gegebenenfalls zu ermöglichen, nachteilige Folgen seiner entsprechenden Mitwirkungspflichtverletzung zu vermeiden resp. zumindest zu mildern. Die Informations- bzw. Anzeigepflicht des Unternehmers ergibt sich aus Art. 365 Abs. 3 OR, im Anwendungsbereich der SIA- Norm 118 (und damit vorliegend) aus Art. 25 der Norm sowie allgemein aus Art. 2 Abs. 1 ZGB. Sie geht nicht so weit, dass der Unternehmer in seiner Anzeige den Bauherrn auch bereits sofort über die konkreten Ansprüche zu informieren oder diese gar bereits zu dokumentieren hat. Nach den allgemeinen Regeln besteht dann keine Informations- bzw. Anzeigepflicht, wenn sich der Bauherr der begangenen Mitwirkungspflichtverletzung sowie der beim Unternehmer nunmehr eintretenden Verzögerung bewusst ist (ausführlich Reetz, a.a.O., Art. 94 Rz 11.1 ff. sowie Art. 96 Rz 7 und 8.1; Schumacher/König, a.a.O., Rz 350 und 716 ff.; vgl. auch Hürlimann, a.a.O., S. 828). Der Unternehmer hat nicht nur die Verletzung von Mitwirkungshandlungen des Bestellers, sondern auch seine Anzeige zu beweisen (Spiess/Huser, a.a.O., Art. 94 N 20). 5.4.7. Die Klägerin beschränkte sich diesbezüglich in ihrer Klage auf die Behauptung, sie habe die Mehraufwendungen, welche ihr durch die von den Beklagten zu vertretenden Verzögerungen beim Rohbau entstanden seien \"auch bereits im Vorfeld kommuniziert\"; ein Beweisangebot erfolgte diesbezüglich nicht. Die Beklagten bestritten in ihrer Klageantwort, dass ihnen die angeblich durch sie zu vertretenden Verzögerungen \"kommuniziert\" worden seien und machten geltend, (auch) dass aufgrund der \"Verzögerung\" allfällige Mehrkosten auf sie zukommen sollten, sei ihnen nie kommuniziert worden. In ihrer Replik machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten 1 \"mehrfach und frühzeitig mitgeteilt\", dass die durch die Beklagten zu vertretenden Bauverzögerungen entstehenden erheblichen Mehrkosten zu ihren Lasten gehen würden. Sicher sei dies dem Beklagten 1 von K kommuniziert worden. Zudem dürfte dies auch von M mitgeteilt worden sein. Die Beklagten hätten somit ganz genau gewusst, dass aufgrund der eingetretenen Bauablaufstörungen ganz erhebliche Mehrkosten auf sie zukommen würden; zum Beweis offerierte sie K und M als Zeugen. In ihrer Duplik machten die Beklagten geltend, die Klägerin habe sie nicht abgemahnt und nicht auf anfallende Mehrkosten aufmerksam gemacht; Mehrkosten aufgrund der angeblichen Bauverzögerung seien zwischen den Parteien nie ein Thema gewesen. Nach dem oben Gesagten hätte die Klägerin zu beweisen, dass sie die Beklagten sofort über die Mitwirkungspflichtverletzung informiert und dabei die Ursache der konkreten Verzögerung konkret umschrieben hat (oben E. 5.4.6). Dass sie die Ursachen für"}