{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n ein. Die Vorinstanz habe demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung bejaht habe (BGer-Urteil 4A_507/2015 vom 19.2.2016 E. 3.4; zur ausführlichen Darstellung und Besprechung dieses Urteil sowie des ihm zugrundeliegenden Urteils des Handelsgerichts Zürich vgl. Hauck/Rebmann, a.a.O., S. 424 f. und S. 434; Rey/Stöckli, a.a.O., S. 332 ff.). 5.4.3. Vor diesem Hintergrund setzt die Gutheissung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs grundlegend einen Annahmeverzug (Gläubigerverzug) der Beklagten voraus. Behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines solchen ist die Klägerin (Art. 8 ZGB; vgl. Gauch, a.a.O., Rz 1339). Die Klägerin erwähnt in ihrer Berufung einen Annahmeverzug der Beklagten. Diese machen geltend, die Voraussetzungen dafür, dass sie sich in Annahmeverzug befunden hätten, seien nicht erfüllt bzw. von der Klägerin weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. 5.4.4. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR). Nur wenn der Schuldner leistungsbereit ist, seinen Leistungswillen kundtut und den Gläubiger zur Annahme seiner Leistung auffordert, treffen den Gläubiger die nachteiligen Folgen des Verzugs. Das Angebot der Leistung muss \"gehörig\" sein. Ein bei Erfüllbarkeit, aber vor Fälligkeit gemachtes Angebot ist in aller Regel gehörig, falls dem Gläubiger eine angemessene Frist eingeräumt wird, um seine Dispositionen für die Annahme zu treffen. Das Angebot ist nur dann gehörig, wenn die Leistungsbereitschaft des Schuldners im Sinne einer rechtsgeschäftlichen empfangsbedürftigen Willenserklärung, als Aufforderung an den Gläubiger zur Annahme, formuliert ist. Ohne Angebot tritt der Gläubigerverzug in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR und Art. 108 OR dann ein, wenn ein bestimmter Erfüllungstermin feststeht (ausführlich Bernet, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 91 OR N 2 ff.). Die Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie ungerechtfertigt ist, d.h. wenn dem Gläubiger keine objektiven Gründe zur Seite stehen. Ein Verschulden des Gläubigers ist nicht vorausgesetzt (Bernet, a.a.O., Art. 91 OR N 13). Unter den Tatbestand der Annahmeverweigerung fallen drei verschiedene Fallgruppen: die in Art. 91 OR ausdrücklich erwähnte Unterlassung von Vorbereitungshandlungen sowie die Unterlassung von Mitwirkungshandlungen bei der Erfüllung und von Begleithandlungen (Bernet, a.a.O., Art. 91 OR N 9). 5.4.5. Als Mitwirkungshandlungen, die beim Werkvertrag einem Besteller obliegen können und bei deren Verletzung der Besteller bei gegebenen Voraussetzungen in Annahmeverzug geraten kann (Gauch, a.a.O., Rz 1325; Schumacher/König, a.a.O., Rz 348), gelten u.a. das Zur-Verfügung-Stellen eines für die Werkleistung aufnahmebereiten Baugrundes und Planlieferungen (vgl. Art. 94 Abs. 1 SIA-Norm 118), das Erteilen von Weisungen (vgl. Art. 99 f. SIA-Norm 118) und die Koordination der Nebenunternehmer-Arbeiten (vgl. Art. 34 Abs. 3 SIA-Norm 118). Versäumt es der Besteller, den Einsatz der jeweiligen Nebenunternehmer richtig, zweckmässig oder überhaupt zu koordinieren, und führt dies dazu, dass ein Unternehmer seine Arbeiten erst verspätet oder unter erschwerten Bedingungen in Angriff nehmen oder zum Abschluss bringen kann, so kann der Besteller in Annahmeverzug geraten (Hürlimann, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Komm. zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 34 Rz 12.1 f.). Für Art und"}