{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n einen Anspruch aus einer sog. \"Bauablaufstörung\" geltend. 5.4.2. Bauablaufstörungen werden weder im gesetzlichen Werkvertragsrecht noch in der SIA-Norm 118 erwähnt, geschweige denn definiert. Der Begriff der \"Bauablaufstörung\" entstammt der deutschen Lehre und Rechtsprechung, ist aber auch in der schweizerischen Baurechtspraxis zum Thema geworden. Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss, wie dies die Klägerin vorliegend geltend macht. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können, wie sie die Klägerin vorliegend geltend macht. Die Frage ist, ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Mehrvergütung besteht und wie dieser begründet werden kann (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz 1316 f.; Schumacher/König, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, Rz 594; ausführlich Hauck/Rebmann, Auswirkungen von Bauablaufstörungen auf den werkvertraglichen Vergütungsanspruch, in: AJP 4/2018 S. 424 ff., S. 425; Spiess, Bauablaufstörungen im schweizerischen Werkvertragsrecht, in: recht 4/2012 S. 116 ff., S. 117; Hürlimann, Ansprüche des Unternehmers aus Bauablaufstörungen des Bauherrn, in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, Zürich 2004, S. 815 ff.). Weder im Gesetz (vgl. etwa Art. 97 Abs. 1, 107 Abs. 2, 373 Abs. 2 OR und Art. 374 OR) noch in der SIA-Norm 118 (vgl. etwa Art. 58 Abs. 2, 59, 84 ff., 94 und 97 der Norm) findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei \"Bauablaufstörungen\" (ausführlich Hauck/Rebmann, a.a.O., S. 427-431). Die Lehre geht von einer Gesetzeslücke aus, die das Gericht zu füllen habe (Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Sie hält – etwa in \"erweiternder Auslegung\" von Art. 92 Abs. 1 OR oder unter Verweis auf § 642 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Annahmeverzug kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen kann – dafür, dass ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung dann zu bejahen sei, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät (ausführlich Hauck/Rebmann, a.a.O., S. 433 f.; Gauch, a.a.O., Rz 1336 ff.; Schumacher/König, a.a.O., Rz 348 ff. und Rz 595b). Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte sich in seinem Urteil HG120098-0 vom 4. August 2015 – welches die Klägerin in ihrer Berufung zitiert – mit der Forderung eines Unternehmers auf eine zusätzliche Vergütung zu befassen, welche dieser mit Mehrkosten infolge einer durch den Bauherrn zu verantwortende Bauablaufstörung begründete. Das Handelsgericht ging von einer grundsätzlichen Entschädigungspflicht des Bauherrn aus, weil er sich (durch eine einseitig durchgesetzte Terminverschiebung) in Annahmeverzug befunden habe. Das Bundesgericht hielt dazu fest, das Handelsgericht habe den Anspruch des Unternehmers nicht mit einer \"Bauablaufstörung\" begründet, sondern mit einer \"Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Bauherrn\". Der Bauherr wende gegen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine solche Verletzung eine Pflicht zur Mehrvergütung nach sich ziehen könne, zu Recht nichts"}