{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)\nRegeste:\nEine sog. Bauablaufstörung liegt vor, wenn die Arbeiten über die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verlängert werden müssen und die Baustelle länger betrieben werden muss. Die Verlängerung der Arbeiten bringt regelmässig einen Mehraufwand für den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge längerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskräften fallen können.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage für eine Mehrvergütung des Unternehmers bei Bauablaufstörungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrvergütung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug gerät.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckmässigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung für das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch für das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrvergütung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn über dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verzögerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits über seine konkreten Ansprüche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverlängerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umstände nach Eintritt der Störung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tatsächlich ausgeführten Bauprogramm. Dies lässt sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)\n\n\n| Entscheid: | A und B (Beklagte) liessen auf ihrem Grundstück in Z. ein Einfamilienhaus (EFH N1) erstellen. Auf dem Nachbargrundstück liess die C GmbH, an der A beteiligt war, ein Doppeleinfamilienhaus (DEFH N 2) erstellen. A figurierte bei beiden Projekten als Architekt und Bauleiter. Mir den Baumeisterarbeiten wurde mit separat abgeschlossenen Werkverträgen die D AG (Klägerin) betraut. Vertragsbestandteil beider Werkverträge bildete die SIA-Norm 118. Bei der Abrechnung der werkvertraglichen Leistungen kam es zum Streit. Betreffend das EFH N1 forderte die Klägerin vor Bezirksgericht von den Beklagten Fr. 184'768.-- zuzüglich Zins. Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 43'697.55 zuzüglich Zins. Die Klägerin erhob Berufung beim Kantonsgericht und hielt an ihrer Forderung gemäss Klage fest. Im Berufungsverfahren waren – neben einzelnen Ausmass-Positionen und der Frage nach der Erhöhung der vereinbarten Installationspauschale aufgrund von Bestellungsänderungen – die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von Fr. 44'200.-- für \"Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Installation durch Behinderung\" und von Fr. 75'324.50 für \"Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Personal\" strittig. Aus den Erwägungen: 2. Die Klägerin wirft der Vorinstanz generell vor, die für die Erstellung des Sachverhalts und die materielle Beurteilung erforderlichen, form- und fristgerecht unterbreiteten Beweise (Zeugenbeweise, Parteibefragungen, Editionen, Expertise) nicht abgenommen zu haben. Die Begründetheit dieser Rüge wird nachfolgend unter den jeweiligen Positionen geprüft. Vorab ist was folgt festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren rief die Klägerin ihren gemäss ihrer Darstellung damals für die besagte Baustelle zuständigen Bauführer K (mit Adresse c/o Klägerin) praktisch zu jeder ihrer Behauptungen als Zeuge an. In ihrem Schlussvortrag machte sie geltend, an der Einvernahme dieses Zeugen führe kein Weg vorbei. Im Berufungsverfahren erneuerte sie diese Beweisofferte ebenfalls zu praktisch jeder ihrer Behauptungen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine AG das Recht, nicht nur ein Organ, sondern auch einen Handlungsbevollmächtigten (mit ausdrücklicher Prozessführungsbefugnis) zu bezeichnen, welcher mit dem Streitgegenstand persönlich vertraut ist, um die Gesellschaft im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Konsequenz einer solchen Vertretung ist, dass diese Person nicht als Zeuge einvernommen werden kann (Art. 159 i.V.m. Art. 163-164 und 191-192 ZPO; BGE 141 III 80 E. 1.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass K – Leiter Bauunternehmung der Klägerin – die Klägerin am 25. März 2014 an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren gegen die C GmbH – bei der es um das DEFH N2 und eine Stützmauer auf der nämlichen Baustelle gemäss separatem Werkvertrag ging und die mit einem Vergleich endete – vertrat. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren der Parteien tat, welche gleichentags stattfand. Eine solche Vertretung der Klägerin durch K schloss nach dem oben Gesagten dessen spätere Einvernahme als Zeuge aus. 5. (…) 5.4.1. Die Klägerin macht unter dem Titel \"Mehraufwand durch bauseitige Verzögerung / Mehrkosten Installation durch Behinderung\" Mehrkosten geltend, welche ihr dadurch entstanden seien, weil die Baumeisterarbeiten für das EFH N1 nicht wie vereinbart innert 3 1/2 Monaten hätten ausgeführt werden können, sondern sich aus von den Beklagten zu vertretenden Umständen über 6 1/2 Monate dahingezogen hätten. Sie macht damit"}