4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. das Feststellungsinteresse der Klägerin an der – im angehobenen Prätendentenstreit zu klärenden – Frage, ob vor dem Hintergrund der diversen Abtretungen sie und nicht die Beklagte rechtmässige Gläubigerin der besagten Forderungen sei, zu Unrecht verneint und ist zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten. Entsprechend ist die Berufung gutzuheissen, das Urteil vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). |