Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wirkt die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur unter den Prozessparteien. Der daraus gezogene Schluss, dass ein Feststellungsurteil den von der Klägerin gewünschten Erfolg nicht herbeizuführen vermöchte, erweist sich indes nach dem Gesagten als unrichtig – und zwar unabhängig von der Tatsache, dass vorliegend klare Anzeichen dafür bestehen, dass die Schuldner leisten werden, sobald bezüglich der Person der Gläubigerin Klarheit herrscht. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung (Art.