Aktivlegitimation zu bestreiten bzw. klären zu lassen. Es ist vielmehr an der behaupteten Gläubigerin, diesbezüglich im Rahmen des Prätendentenstreits vorgängig für Klarheit zu sorgen, was die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren denn auch anstrebt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wirkt die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur unter den Prozessparteien.