Eine Leistungsklage gegen die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht, da sie zur Herausgabe der Beträge nicht verpflichtet werden kann. Ein vorgängiger Entscheid über den Prätendentenstreit vor dem Einreichen bzw. an Stelle des Einreichens von (vorliegend bis zu je sieben) Forderungsklagen liegt sodann nicht nur im Interesse der Prozessparteien, sondern auch in jenem der Schuldner, die im Unklaren sind, wer rechtmässige Gläubigerin ist, die Gefahr einer Doppelzahlung laufen und denen gerade nicht zuzumuten ist, vor der Klärung der Frage nach der rechtmässigen Gläubigerin bzw. deren Aktivlegitimation in gegen sie erhobenen Forderungsklagen, wie sie die Vorinstanz postuliert, diese