Nach dem Gesagten (oben E. 3.3) nicht stichhaltig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass die Klägerin ihr Ziel mittels Leistungsklage direkt gegenüber den Schuldnern erreichen könne und wonach es in jenen Verfahren Sache der Schuldner sein werde, die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien und nicht auf das Verhältnis zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten. Eine Leistungsklage gegen die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht, da sie zur Herausgabe der Beträge nicht verpflichtet werden kann.