Mit ihrem Rechtsbegehren will die Klägerin nicht ein Drittrechtsverhältnis geklärt haben, sondern nur – aber immerhin – Klarheit zwischen ihr und der Beklagten bezüglich der Gläubigerrolle bei den abgetretenen Forderungen erreichen. Diesbezüglich besteht sehr wohl ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 88 ZPO (Urteil Handelsgericht Zürich 110033-O vom 1.9.2014 E. II.2). Nach dem Gesagten (oben E. 3.3) nicht stichhaltig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass die Klägerin ihr Ziel mittels Leistungsklage direkt gegenüber den Schuldnern erreichen könne und wonach es in jenen Verfahren Sache der Schuldner sein werde, die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten.