Damit will sie aber nicht "primär eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten klären". Vielmehr ist dies als Folge der eingangs beantragten Feststellung ihres eigenen Anspruchs anzusehen. Stellt das Gericht fest, dass die Klägerin rechtmässige Gläubigerin der abgetretenen Forderungen ist, so ist umgekehrt grundsätzlich auch festgestellt, dass es die Beklagte nicht ist. Mit ihrem Rechtsbegehren will die Klägerin nicht ein Drittrechtsverhältnis geklärt haben, sondern nur – aber immerhin – Klarheit zwischen ihr und der Beklagten bezüglich der Gläubigerrolle bei den abgetretenen Forderungen erreichen.