So hat die Klägerin denn auch beantragt, es sei richterlich festzustellen, dass sie rechtmässige und gültige Gläubigerin der am 1. Juni 2016 abgetretenen Forderungen sei. Zwar beantragt die Klägerin im zweiten Teil ihres Rechtsbegehrens (und entgegen BG-Urteil nicht als zweites Rechtsbegehren), dass dementsprechend richterlich festzustellen sei, dass der Beklagten keine Ansprüche gegenüber den oben aufgeführten Schuldnern aus Abtretung zustünden, namentlich die am 4. November 2016 an die Beklagte erfolgten Abtretungen ungültig seien. Damit will sie aber nicht "primär eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten klären".