88 ZPO N 4). (…) 3.4.3 Nach dem Gesagten (oben E. 3.3) erweist sich die Erwägung der Vorinstanz als unzutreffend, wonach die Feststellungsklage der Klägerin nicht dazu diene, eine Unsicherheit zwischen ihr und der Beklagten zu beseitigen, sondern primär dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten zu klären. Die Klägerin will festgestellt haben, dass sie (und nicht die Beklagte) Gläubigerin der abgetretenen Forderungen ist. So hat die Klägerin denn auch beantragt, es sei richterlich festzustellen, dass sie rechtmässige und gültige Gläubigerin der am 1. Juni 2016 abgetretenen Forderungen sei.