Basel 2013, S. 24 f. N 49, mit Hinweisen). Im Prätendentenstreit wird somit nur über die Berechtigung (Aktivlegitimation) an einer von beiden Parteien behaupteten Forderung im Verhältnis der beiden Ansprecher zueinander und nicht über den Bestand der Forderung als solches entschieden. Eine entsprechende (Feststellungs-) Klage ist selbstverständlich zulässig. Eine Leistungsklage gegen die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht, da sie nicht zur Herausgabe der Beträge verpflichtet werden kann (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 14 N 24; Urteil Handelsgericht Zürich 110033-O vom 1.9.2014 E. II.2; vgl. auch Bessenich/Bopp, a.a.O., Art. 88 ZPO N 4).