Im Rahmen des Forderungsprätendentenstreits wird kein Drittrechtsverhältnis beurteilt. Der Feststellungsprozess spielt sich daher einzig zwischen den beiden behaupteten Gläubigern ab, ohne dass die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner Thema des Verfahrens bildet. Folglich stellt sich im Rahmen des Forderungsprätendentenstreits nicht die Frage, ob ein Feststellungsinteresse an der Beurteilung eines Drittrechtsverhältnisses besteht (Staehelin, Die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der Prätendentenstreit, in: BJM 1972 S. 232 f.; Weber, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, S. 24 f. N 49, mit Hinweisen).