Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 88 ZPO N 7). Im gerichtlichen Prätendentenstreit klagt der eine Ansprecher gegen den anderen auf Feststellung, dass die Forderung ihm (und nicht dem Beklagten) zusteht. Dieser Streit kann vor oder nach der Hinterlegung zu Handen wes Rechtes ausgetragen werden. Im Forderungsprätendentenstreit stehen sich zwei Personen gegenüber, welche die Gläubigerstellung an einer Forderung für sich beanspruchen. Der Bestand der Forderung an und für sich wird dabei von keiner der Parteien bestritten. Im Rahmen des Forderungsprätendentenstreits wird kein Drittrechtsverhältnis beurteilt.