Nach Lehre und Rechtsprechung kommt diese Bestimmung hauptsächlich bei der Abtretung zur Anwendung. Sie ist aber auch beim Prätendentenstreit infolge anderer Ursache anwendbar (Lardelli, Kurzkomm. OR [Hrsg. Honsell], Basel 2014, Art. 168 OR N 1, mit Hinweisen). (…) Eine Feststellungsklage nach Art. 88 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht, welches gegeben ist, wenn eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht, der Fortbestand dieser Unsicherheit unzumutbar ist und diese Unsicherheit nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann (Bessenich/Bopp, in: Komm. ZPO [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/