Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Berufung gut. Aus den Erwägungen: 3.3 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien (Art. 168 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Diese Bestimmung regelt als lex specialis zur allgemeinen Hinterlegungsregel des Art. 96 OR den sogenannten Prätendentenstreit, d.h. den Fall, dass die Person des Gläubigers streitig ist (BGer-Urteile 4A_685/2017 vom 7.2.2017 E. 2.1, 4A_511/2007 vom 8.4.2008 E. 2). Nach Lehre und Rechtsprechung kommt diese Bestimmung hauptsächlich bei der Abtretung zur Anwendung.