Sie kam zum Schluss, es mangle der Klägerin an einem Feststellungsinteresse. Die vorliegende Klage diene nicht dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu beseitigen, sondern primär dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten zu klären. Dies solle ihr in einem zweiten Schritt ermöglichen, ihre behaupteten Forderungen gegenüber Dritten durchsetzen zu können. Dieses Ziel könne indessen mittels Leistungsklage direkt gegenüber den Dritten erreicht werden, weshalb die Feststellungsklage aufgrund ihrer Subsidiarität unzulässig sei. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Berufung gut.