Die Klägerin machte geltend, es bestehe aktuell eine unzumutbare Ungewissheit und die Gefährdung ihrer Rechtsstellung, weil sie die an sie abgetretenen Forderungen wegen des behaupteten Drittanspruchs der Beklagten nicht durchzusetzen vermöge. Die Beklagte habe den Drittschuldnern ihre Zessionen vom 4. November 2016 angezeigt. Nun sähen sich diese zu Recht der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt und hätten ihr mitgeteilt, dass sie mit der Zahlung zuwarten oder den Betrag gerichtlich hinterlegen würden. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein. Sie kam zum Schluss, es mangle der Klägerin an einem Feststellungsinteresse.