Vor Bezirksgericht klagte die Klägerin auf Feststellung, dass sie rechtmässige und gültige Gläubigerin der am 1. Juni 2016 abgetretenen Forderungen der besagten sieben Schuldner sei; entsprechend sei festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegenüber diesen Schuldnern aus Abtretung zustünden und namentlich, dass die am 4. November 2016 an die Beklagte erfolgten Abtretungen ungültig seien. Die Klägerin machte geltend, es bestehe aktuell eine unzumutbare Ungewissheit und die Gefährdung ihrer Rechtsstellung, weil sie die an sie abgetretenen Forderungen wegen des behaupteten Drittanspruchs der Beklagten nicht durchzusetzen vermöge.