Diesbezüglich besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 88 ZPO. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss Zession vom 1. Juni 2016 trat die A AG der B GmbH (nachfolgend: Klägerin) sieben Forderungen gegenüber Dritten im Umfang von Fr. 64'706.50 ab. Im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren gegen die A AG reichte die C GmbH (nachfolgend: Beklagte) dem Konkursamt mehrere Zessionen vom 4. November 2016 ein. Daraus geht hervor, dass die A AG der Beklagten dieselben Forderungen abgetreten hat, wie zuvor der Klägerin.