| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 21.04.2020 | | Fallnummer: | 1B 19 37 | | LGVE: | 2020 I Nr. 3 | | Gesetzesartikel: | Art. 88 ZPO; Art. 168 Abs. 1 OR | | Leitsatz: | Im Prätendentenstreit wird nur über die Berechtigung (Aktivlegitimation) an einer von beiden Parteien behaupteten Forderung im Verhältnis der beiden Ansprecher zueinander entschieden und nicht über die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner oder über den Bestand der Forderung als solches. Es soll Klarheit bezüglich der Gläubigerrolle geschaffen werden. Diesbezüglich besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art.