{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-37_2020-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10799", "Checksum": "e15978011c5be222ad7abf1ec651b97c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 37", "2020 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)\nRegeste:\nIm Prätendentenstreit wird nur über die Berechtigung (Aktivlegitimation) an einer von beiden Parteien behaupteten Forderung im Verhältnis der beiden Ansprecher zueinander entschieden und nicht über die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner oder über den Bestand der Forderung als solches. Es soll Klarheit bezüglich der Gläubigerrolle geschaffen werden. Diesbezüglich besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 88 ZPO. | Art. 88 ZPO; Art. 168 Abs. 1 OR | Zivilprozessrecht\n\n Die Klägerin will festgestellt haben, dass sie (und nicht die Beklagte) Gläubigerin der abgetretenen Forderungen ist. So hat die Klägerin denn auch beantragt, es sei richterlich festzustellen, dass sie rechtmässige und gültige Gläubigerin der am 1. Juni 2016 abgetretenen Forderungen sei. Zwar beantragt die Klägerin im zweiten Teil ihres Rechtsbegehrens (und entgegen BG-Urteil nicht als zweites Rechtsbegehren), dass dementsprechend richterlich festzustellen sei, dass der Beklagten keine Ansprüche gegenüber den oben aufgeführten Schuldnern aus Abtretung zustünden, namentlich die am 4. November 2016 an die Beklagte erfolgten Abtretungen ungültig seien. Damit will sie aber nicht \"primär eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten klären\". Vielmehr ist dies als Folge der eingangs beantragten Feststellung ihres eigenen Anspruchs anzusehen. Stellt das Gericht fest, dass die Klägerin rechtmässige Gläubigerin der abgetretenen Forderungen ist, so ist umgekehrt grundsätzlich auch festgestellt, dass es die Beklagte nicht ist. Mit ihrem Rechtsbegehren will die Klägerin nicht ein Drittrechtsverhältnis geklärt haben, sondern nur – aber immerhin – Klarheit zwischen ihr und der Beklagten bezüglich der Gläubigerrolle bei den abgetretenen Forderungen erreichen. Diesbezüglich besteht sehr wohl ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 88 ZPO (Urteil Handelsgericht Zürich 110033-O vom 1.9.2014 E. II.2). Nach dem Gesagten (oben E. 3.3) nicht stichhaltig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass die Klägerin ihr Ziel mittels Leistungsklage direkt gegenüber den Schuldnern erreichen könne und wonach es in jenen Verfahren Sache der Schuldner sein werde, die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien und nicht auf das Verhältnis zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten. Eine Leistungsklage gegen die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht, da sie zur Herausgabe der Beträge nicht verpflichtet werden kann. Ein vorgängiger Entscheid über den Prätendentenstreit vor dem Einreichen bzw. an Stelle des Einreichens von (vorliegend bis zu je sieben) Forderungsklagen liegt sodann nicht nur im Interesse der Prozessparteien, sondern auch in jenem der Schuldner, die im Unklaren sind, wer rechtmässige Gläubigerin ist, die Gefahr einer Doppelzahlung laufen und denen gerade nicht zuzumuten ist, vor der Klärung der Frage nach der rechtmässigen Gläubigerin bzw. deren Aktivlegitimation in gegen sie erhobenen Forderungsklagen, wie sie die Vorinstanz postuliert, diese Aktivlegitimation zu bestreiten bzw. klären zu lassen. Es ist vielmehr an der behaupteten Gläubigerin, diesbezüglich im Rahmen des Prätendentenstreits vorgängig für Klarheit zu sorgen, was die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren denn auch anstrebt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wirkt die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur unter den Prozessparteien. Der daraus gezogene Schluss, dass ein Feststellungsurteil den von der Klägerin gewünschten Erfolg nicht herbeizuführen vermöchte, erweist sich indes nach dem Gesagten als unrichtig – und zwar unabhängig von der Tatsache, dass vorliegend klare Anzeichen dafür bestehen, dass die Schuldner leisten werden, sobald bezüglich der Person der Gläubigerin Klarheit herrscht. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. das Feststellungsinteresse der Klägerin an der – im angehobenen Prätendentenstreit zu klärenden – Frage, ob vor dem Hintergrund der diversen Abtretungen sie und nicht die Beklagte rechtmässige Gläubigerin der besagten Forderungen sei, zu Unrecht verneint und ist zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten. Entsprechend ist die Berufung gutzuheissen, das Urteil vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). |"}