{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-37_2020-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10799", "Checksum": "e15978011c5be222ad7abf1ec651b97c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 37", "2020 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 21.04.2020 1B 19 37 (2020 I Nr. 3)\nRegeste:\nIm Prätendentenstreit wird nur über die Berechtigung (Aktivlegitimation) an einer von beiden Parteien behaupteten Forderung im Verhältnis der beiden Ansprecher zueinander entschieden und nicht über die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner oder über den Bestand der Forderung als solches. Es soll Klarheit bezüglich der Gläubigerrolle geschaffen werden. Diesbezüglich besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 88 ZPO. | Art. 88 ZPO; Art. 168 Abs. 1 OR | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Gemäss Zession vom 1. Juni 2016 trat die A AG der B GmbH (nachfolgend: Klägerin) sieben Forderungen gegenüber Dritten im Umfang von Fr. 64'706.50 ab. Im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren gegen die A AG reichte die C GmbH (nachfolgend: Beklagte) dem Konkursamt mehrere Zessionen vom 4. November 2016 ein. Daraus geht hervor, dass die A AG der Beklagten dieselben Forderungen abgetreten hat, wie zuvor der Klägerin. Vor Bezirksgericht klagte die Klägerin auf Feststellung, dass sie rechtmässige und gültige Gläubigerin der am 1. Juni 2016 abgetretenen Forderungen der besagten sieben Schuldner sei; entsprechend sei festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegenüber diesen Schuldnern aus Abtretung zustünden und namentlich, dass die am 4. November 2016 an die Beklagte erfolgten Abtretungen ungültig seien. Die Klägerin machte geltend, es bestehe aktuell eine unzumutbare Ungewissheit und die Gefährdung ihrer Rechtsstellung, weil sie die an sie abgetretenen Forderungen wegen des behaupteten Drittanspruchs der Beklagten nicht durchzusetzen vermöge. Die Beklagte habe den Drittschuldnern ihre Zessionen vom 4. November 2016 angezeigt. Nun sähen sich diese zu Recht der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt und hätten ihr mitgeteilt, dass sie mit der Zahlung zuwarten oder den Betrag gerichtlich hinterlegen würden. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein. Sie kam zum Schluss, es mangle der Klägerin an einem Feststellungsinteresse. Die vorliegende Klage diene nicht dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu beseitigen, sondern primär dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten zu klären. Dies solle ihr in einem zweiten Schritt ermöglichen, ihre behaupteten Forderungen gegenüber Dritten durchsetzen zu können. Dieses Ziel könne indessen mittels Leistungsklage direkt gegenüber den Dritten erreicht werden, weshalb die Feststellungsklage aufgrund ihrer Subsidiarität unzulässig sei. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Berufung gut. Aus den Erwägungen: 3.3 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien (Art. 168 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Diese Bestimmung regelt als lex specialis zur allgemeinen Hinterlegungsregel des Art. 96 OR den sogenannten Prätendentenstreit, d.h. den Fall, dass die Person des Gläubigers streitig ist (BGer-Urteile 4A_685/2017 vom 7.2.2017 E. 2.1, 4A_511/2007 vom 8.4.2008 E. 2). Nach Lehre und Rechtsprechung kommt diese Bestimmung hauptsächlich bei der Abtretung zur Anwendung. Sie ist aber auch beim Prätendentenstreit infolge anderer Ursache anwendbar (Lardelli, Kurzkomm. OR [Hrsg. Honsell], Basel 2014, Art. 168 OR N 1, mit Hinweisen). (…) Eine Feststellungsklage nach Art. 88 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht, welches gegeben ist, wenn eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht, der Fortbestand dieser Unsicherheit unzumutbar ist und diese Unsicherheit nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann (Bessenich/Bopp, in: Komm. ZPO [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 88 ZPO N 7). Im gerichtlichen Prätendentenstreit klagt der eine Ansprecher gegen den anderen auf Feststellung, dass die Forderung ihm (und nicht dem Beklagten) zusteht. Dieser Streit kann vor oder nach der Hinterlegung zu Handen wes Rechtes ausgetragen werden. Im Forderungsprätendentenstreit stehen sich zwei Personen gegenüber, welche die Gläubigerstellung an einer Forderung für sich beanspruchen. Der Bestand der Forderung an und für sich wird dabei von keiner der Parteien bestritten. Im Rahmen des Forderungsprätendentenstreits wird kein Drittrechtsverhältnis beurteilt. Der Feststellungsprozess spielt sich daher einzig zwischen den beiden behaupteten Gläubigern ab, ohne dass die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner Thema des Verfahrens bildet. Folglich stellt sich im Rahmen des Forderungsprätendentenstreits nicht die Frage, ob ein Feststellungsinteresse an der Beurteilung eines Drittrechtsverhältnisses besteht (Staehelin, Die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der Prätendentenstreit, in: BJM 1972 S. 232 f.; Weber, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, S. 24 f. N 49, mit Hinweisen). Im Prätendentenstreit wird somit nur über die Berechtigung (Aktivlegitimation) an einer von beiden Parteien behaupteten Forderung im Verhältnis der beiden Ansprecher zueinander und nicht über den Bestand der Forderung als solches entschieden. Eine entsprechende (Feststellungs-) Klage ist selbstverständlich zulässig. Eine Leistungsklage gegen die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht, da sie nicht zur Herausgabe der Beträge verpflichtet werden kann (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 14 N 24; Urteil Handelsgericht Zürich 110033-O vom 1.9.2014 E. II.2; vgl. auch Bessenich/Bopp, a.a.O., Art. 88 ZPO N 4). (…) 3.4.3 Nach dem Gesagten (oben E. 3.3) erweist sich die Erwägung der Vorinstanz als unzutreffend, wonach die Feststellungsklage der Klägerin nicht dazu diene, eine Unsicherheit zwischen ihr und der Beklagten zu beseitigen, sondern primär dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und Dritten zu klären."}