Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmerklausel der Beklagten ausdrücklich zugesteht, dass sie (die Beklagte) auf die Arbeitsvergabe Einfluss nehmen kann (vgl. E. 4.1). Auch dazu macht die Klägerin keine Ausführungen, obwohl dieser Punkt auf den zu vereinbarenden Werkpreis einen massgeblichen Einfluss gehabt hätte. 4.12. Die Forderung von Fr. 990'000.-- ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Insoweit bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Wie in E. 4.7.3 ausgeführt, muss sich dem Gericht der Schluss, dass ein Schaden in der behaupteten Grössenordnung eingetreten ist, mit einer gewissen Überzeugung aufdrängen. Das ist vorliegend nicht der Fall.