Die Klägerin unterlässt es aufzuzeigen, ob und inwiefern diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden kann. Namentlich legt sie nicht dar, ob und inwiefern ein konkretes Projekt bis zur Baueingabereife entwickelt wurde bzw. von ihr entwickelt worden wäre, wenn die Beklagte die Unternehmerklausel eingehalten hätte. Auch insoweit ist ihr Parteivortrag nicht schlüssig. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmerklausel der Beklagten ausdrücklich zugesteht, dass sie (die Beklagte) auf die Arbeitsvergabe Einfluss nehmen kann (vgl. E. 4.1).