Für die Abnahme der von der Klägerin beantragten Beweise fehlen die nötigen Behauptungen namentlich bezüglich Preisgestaltung des abzuschliessenden GU-Werkvertrags. Ihre Beweisanträge sind daher ohne Weiteres abzuweisen. Ob sie rechtzeitig erfolgten oder nicht, kann offenbleiben. 4.11. Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem Wortlaut der Unternehmerklausel die Art der Preisbildung und der Leistungsumfang des Werkvertrags "spätestens bei Erreichen der Baueingabe festgelegt" wird. Die Klägerin unterlässt es aufzuzeigen, ob und inwiefern diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden kann.