Denn auch in diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht schlüssig dar, die Parteien hätten auf Basis einer Gewinnmarge von 2.5 % einen Werkvertrag abgeschlossen. Zudem gilt auch hier, dass die Klägerin nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags hatte. Welche Vergütung diesbezüglich vereinbart worden wäre, ist nicht behauptet. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 4.10. Damit steht fest, dass der eingeklagte Schaden weder ziffernmässig nachgewiesen ist, noch nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann. Für die Abnahme der von der Klägerin beantragten Beweise fehlen die nötigen Behauptungen namentlich bezüglich Preisgestaltung des abzuschliessenden GU-Werkvertrags.