Projekt in dieser Grössenordnung unter Ausschöpfung des vollen Ausnützungspotentials entwickelt hätte. Bei einem Bauvolumen von Fr. 70 Mio und einer für die Klägerin eher tiefen Gewinnmarge von 2.5 % ergebe sich ein Gewinn von Fr. 1.75 Mio. Damit sei der geltend gemachte entgangene Gewinn von Fr. 990'000.-- mehr als verhältnismässig. Diese Ausführungen bestritt zwar die Beklagte in der Duplik nicht substanziiert. Das ändert jedoch nichts an der oben aufgezeigten Ausgangslage. Denn auch in diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht schlüssig dar, die Parteien hätten auf Basis einer Gewinnmarge von 2.5 % einen Werkvertrag abgeschlossen.