Ergänzend führte die Klägerin in der vorinstanzlichen Replik aus, der entgangene Gewinn sei aus heutiger Sicht sogar noch viel höher als der eingeklagte. Denn das auf der fraglichen Parzelle neu entwickelte Projekt mit Baustart 2019 umfasse ein Investitionsvorlumen von rund Fr. 100 Mio. Abzüglich der Landkosten (Fr. 12.6 Mio), Entwicklungs- und Bewilligungskosten von geschätzten Fr. 5 Mio und abzüglich übriger Kosten/Gewinnanteile von geschätzten Fr. 10 Mio ergebe sich ein Bauvolumen von rund Fr. 70 Mio. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin – hätte die Beklagte mit ihr aufgrund des abweisenden Entscheids des Verwaltungsgerichts ein neues Projekt ausgearbeitet – ebenfalls ein neues