Da sie von vornherein nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags hatte, ist ihr Parteivortrag ungenügend, zumal sie den Gewinnsatz bei einem reinen GU-Werkvertrag nicht behauptet. 4.9.3. Ergänzend führte die Klägerin in der vorinstanzlichen Replik aus, der entgangene Gewinn sei aus heutiger Sicht sogar noch viel höher als der eingeklagte.