Ihr Parteivortrag ist diesbezüglich nicht schlüssig. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung auf die obigen Prämissen (eigene Projekte mit eigenen Gewinnmargen) stützt, erweist sich auch dieser Ansatz als untauglich, um den eingeklagten entgangenen Gewinn von Fr. 990'000.-- zu begründen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin generell auf GU-/TU-Projekte stützt, ohne aufzeigen, welche Gewinne sie spezifisch bei GU-Projekten erzielte. Da sie von vornherein nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags hatte, ist ihr Parteivortrag ungenügend, zumal sie den Gewinnsatz bei einem reinen GU-Werkvertrag nicht behauptet.