Die Klägerin behauptete für die drei Vergleichsobjekte einen TU-/GU-Gewinn von 2.8 - 10.8 % des Umsatzes. Dabei macht sie an sich zu Recht geltend, dass die Beklagte diese Gewinnzahlen nicht substanziiert bestritten hat, weshalb sie als anerkannt zu gelten haben. Sodann führte die Klägerin aus, ihren Erfolgsrechnungen der Jahre 2014/15 bis 2016/17 könne für GU-/TU-Projekte eine durchschnittliche Gewinnmarge von 0.92 % entnommen werden, worin sämtliche Projekte, also auch solche, die nicht intern entwickelt worden seien, enthalten seien. Mit intern entwickelten Projekten habe sie in den letzten sieben Jahren Gewinne von 2.4 - 17.2 % generieren können.