Vor diesem Hintergrund lässt sich die eingeklagte Schadenersatzforderung von Fr. 990'000.-- nicht auf die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008 enthaltene Gewinnberechnung stützen. Zudem enthält der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008 vorgesehene Satz von 2.5 % die Leistungen für einen Totalunternehmer. Wie oben aufgezeigt, hat aber die Klägerin lediglich Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags. Wie hoch der Satz diesfalls wäre, trägt die Klägerin nicht vor. 4.9. 4.9.1. Als zweiten Ansatz für die Schadenssubstanziierung bzw. die Schadensschätzung wählt die Klägerin Vergleichswerte mit eigenen Projekten.