Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Nichtrealisierbarkeit des klägerischen Projekts nicht der Beklagten angelastet werden kann. Insbesondere kann ihr bei den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie hätte den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiterziehen müssen, zumal eine solche Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Scheitern des Projekts beruhte vielmehr auf objektiven Gegebenheiten. 4.8.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich die eingeklagte Schadenersatzforderung von Fr. 990'000.-- nicht auf die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008 enthaltene Gewinnberechnung stützen.